Einkaufsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Firma SPM UG (haftungsbeschränkt), Erbachstr. 12; D- 71106 Magstadt


Einkaufbedingungen

§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich

Nachstehende Einkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen (Geschäftsbedingungen) sind Bestandteil aller Angebote und Verträge über Warenlieferungen, Wareneinkäufe und sonstige Leistungen, einschließlich Beratungsleistungen, Leistungen über die zur Verfügungstellung von Know-how usw. Sie gelten für alle unsere Verträge, auch in laufender Rechnung und für die künftige Geschäftsbeziehung. Etwa bestehende, anders lautende Geschäftsbedingungen(Einkaufsbedingungen, Verkaufsbedingungen o. ä.) des jeweils anderen Vertragsteils sind ausgeschlossen. Sie verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir nicht ausdrücklich bei Vertragsabschluss erneut widersprechen. Abweichende Bedingungen sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich und gesondert vereinbart sind.

§ 2 Angebot – Auftragsannahme

(1) Angebote des Lieferanten sind für den Zeitraum von 6 Monaten nach Eingang verbindlich. Angebote des Lieferanten erfolgen unentgeltlich. Der Lieferant muss auf etwaige Abweichungen von unserem zugrunde liegenden Auftrag ausdrücklich hinweisen.
(2) Der Lieferant ist verpflichtet, unsere Bestellung innerhalb einer Frist von 5 Arbeitstagen schriftlich und unter Angabe des Liefertermins, des Preises, unserer Bestelldaten und der Artikelnummer zu bestätigen. Geht uns innerhalb der Frist keine Bestätigung zu, gilt der Auftrag als angenommen oder wir behalten uns vor, die Auftragserteilung zu widerrufen und von dem bereits abgeschlossenen Vertrag ohne Kostenübernahme zurückzutreten.
(3) Der Lieferant ist verpflichtet, uns im Falle von Produkt- bzw. Verfahrensumstellungen in Bezug auf die Lieferungen frühzeitig zu informieren.
 (4) Aufträge sind erst nach Bestätigung der Gegenmuster und Produktionsmuster gültig. Gegenmusterfreigaben sind keine Freizeichnung im Hinblick auf
die Qualitätsrichtlinien und die vertragliche Beschaffenheit der Lieferung.

§ 3 Preise – Zahlungsbedingungen

(1) Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis Lieferung „ex Werk“, einschließlich Verpackung ein. Die Rückgabe der Verpackung bedarf besonderer Vereinbarung.
(2) Rechnungen können wir nur bearbeiten, wenn diese – entsprechend den Vorgaben in unserer Bestellung – die dort ausgewiesene Bestellnummer angeben; für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich, soweit er nicht nachweist, dass der diese nicht zu vertreten hat.
(3) Wir bezahlen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, den Kaufpreis innerhalb von 10 Tagen, gerechnet ab Lieferung und Rechnungserhalt, mit 4 % Skonto, innerhalb 30 Tagen mit 2,25% oder innerhalb von 60 Tagen nach Rechnungserhalt netto. Die Zahlung stellt im Übrigen kein Anerkenntnis der ordnungsgemäßen Durchführung unseres Auftrags dar. Bei Annahme einer verfrühten Lieferung gilt der vereinbarte Termin als Lieferdatum.
(4) Der Lieferant ist ohne unsere Zustimmung nicht berechtigt, seine Forderungen gegen uns abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns in gesetzlichem Umfang zu.

§ 4 Versand

(1) Der Lieferant sorgt für sachgemäße Verpackung. Schäden oder Verluste, die durch ungenügende Verpackung entstehen, gehen zu seinen Lasten. Der Versand der Ware ist uns spätestens 2 Tage vor Abgangstag schriftlich anzuzeigen.
(2) Teillieferungen sind nur mit schriftlicher Zustimmung möglich. Diese Teillieferungen sind in den Versandpapieren als solche zu kennzeichnen.
(3) Lieferscheine sind der Ware beizulegen und zusätzlich in unser Büro per Fax oder Email zu senden. Den Empfang der Sendungen hat sich der Lieferant oder sein Beauftragter von der Anlieferungsstelle bescheinigen zu lassen.
(4) Die Ablieferung an einer anderen als der von uns bezeichneten Anlieferungsstelle bewirkt auch dann keinen Gefahrübergang zugunsten des Lieferanten, wenn diese Stelle die Lieferung entgegen nimmt.
(5) Die Verpackung ist immer mit unserer Warenbezeichnung zu kennzeichnen.
(6) Sämtliche Kosten, die durch die Nichtbeachtung unserer Versandvorschriften entstehen, gehen zu Lasten des Lieferanten.

§ 5 Lieferzeit

(1) Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend (Fixliefertermin).
(2) Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarte Lieferzeit nicht eingehalten werden kann. Im Falle des Lieferverzuges stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere sind wir berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist Schadensersatz statt der Leistung und Rücktritt zu verlangen. Verlangen wir Schadensersatz, steht dem Lieferant das Recht zu, auch nachzuweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(3) Werden vereinbarte Termine oder Fristen für Lieferungen/Leistungen aus einem vom Lieferanten zu vertretenden Umstand nicht eingehalten, sind wir berechtigt, nach angemessener Nachfristsetzung vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu verlangen. Alle durch eine vom Lieferanten zu vertretende Verspätung der Lieferungen bzw. Leistungen entstehenden Mehrkosten hat der Lieferant zu ersetzen. Die Annahme der verspäteten Lieferung/Leistung enthält keinen Verzicht auf anderweitige Ansprüche.

§ 6 Ausführungsvorgaben

(1) Soweit der Lieferant von uns Zeichnungen, Muster oder sonstige Vorschriften,
Datenblätter erhält, sind diese für die Vertragserfüllung maßgebend. Falls wir Ausfallmuster, Produktionsmuster etc. verlangen, darf die Fertigung erst nach schriftlicher Genehmigung des Musters beginnen. Irgendwelche Bedenken, die der Lieferant gegen unsere Spezifikationen hat, sind uns unverzüglich vor Beginn der Fertigung schriftlich mitzuteilen. In solchen Fällen darf mit der Fertigung erst aufgrund einer weiteren schriftlichen Anweisung durch uns begonnen werden. Die Leistungen des Lieferanten müssen den gesetzlichen Bestimmungen, Verordnungen und Richtlinien entsprechen.
(2) Sämtliche, mit der Ausfuhrabfertigung verbundenen Pflichten, insb. Erstellung der
Ausfuhrpapiere, hat der Lieferant zu seinen Lasten zu erledigen. Der Lieferant ist verpflichtet, uns für die Einfuhr benötigte Dokumente (z.B. Exportlizenzen, Ursprungsnachweise oder Präferenzbescheinigungen) zu seinen Lasten zu besorgen. Bei Lieferungen aus Ländern, mit denen die EU Präferenzabkommen hat, gehen wir von der Lieferung präferenzberechtigter Ursprungsware aus. Wird keine solche Ware geliefert, trägt der Lieferant den EU-Zoll.
(3) Zu Teillieferungen sowie zu Mehr- oder Minderlieferungen ist der Lieferant mangels anderweitiger, ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung nicht berechtigt.

§ 7 Dokumente

(1) Die Lieferung hat, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, frei Haus (CIF) zu erfolgen.
(2) Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen exakt unsere Bestellnummer anzugeben; unterlässt er dies, so sind Verzögerungen in der Bearbeitung nicht von uns zu vertreten.

§ 8 Mängeluntersuchung – Mängelhaftung

(1) Die Annahme der Ware oder Leistung erfolgt unter dem Vorbehalt der auftragsgemäßen Ausführungen.
(2) Wir prüfen die gelieferten Produkte bei Anlieferung nur hinsichtlich des Vorliegens
offener Mängel (insb. Mengen- und Artabweichungen, äußerlich an der Verpackung deutlich erkennbare Transportschäden usw.). Die hier eingehenden Lieferungen werden hierzu durch Stichproben überprüft. Die Untersuchung der Ware ist rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 12 Arbeitstagen nach Ablieferung erfolgt. Die Rüge eines Mangels ist rechtzeitig erfolgt, sofern sie innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Entdeckung des Mangels erfolgt.
(3) Uns stehen die gesetzlichen Mängelansprüche ungekürzt zu. In jedem Fall sind wir berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Wir sind in Fällen hoher Eilbedürftigkeit und bei unberechtigter Verweigerung der Mängelbeseitigung befugt, die Mängel auf Kosten des Lieferanten selbst zu beseitigen. Werden die Mängel durch uns beseitigt, werden alle anfallenden Kosten durch eine Belastungsanzeige dem Lieferanten berechnet.
(4) Mängelrügen berechtigen uns, die Begleichung der Rechnung zurückzustellen, bis die vollständige Klärung erfolgt ist. Sie berechtigen uns ferner, nach diesem Zeitraum den Skontoabzug, soweit vereinbart, vorzunehmen.
(5) Das Recht auf Schadensersatz sowie das Recht auf Minderung bleiben ausdrücklich vorbehalten. Ansprüche auf Schadensersatz umfassen auch alle Kosten, die uns für die Verhandlung oder Erfüllung von Gewährleistungsansprüchen unserer Kunden entstehen.

§ 9 Eigentumsvorbehalt – Geheimhaltung

(1) Wir erkennen einen etwaigen Eigentumsvorbehalt des Lieferanten an; ein verlängerter oder erweiteter Eigentumsvorbehalt ist ausgeschlossen.
(2) Schnitte, Zeichnungen, Modelle, Werkzeuge, Muster, Matrizen oder sonstige Materialien, die dem Lieferant von uns zur Verfügung gestellt werden, sind unser Eigentum und dürfen von ihm nicht ohne unsere vorherige schriftliche Einwilligung für andere gewerbliche Zwecke verwendet, vervielfältigt, veräußert, verpfändet oder sonst Dritten zugänglich gemacht werden.

§ 10 Salvatorische Bestimmung

Sollten einzelne Teile dieser Einkaufsbedingungen rechtlich unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen Teile der Einkaufsbedingungen hierdurch nicht berührt.

Stand: Januar 2014

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